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JUGENDSCHUTZ                                                                                                                          

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Auch wir sind an gesetzliche Vorschriften gebunden. Zu unseren Abendveranstaltungen achten wir daher auf die Einhaltung des Jugenschutzgesetzes (JuSchG nach BMFSFJ).

Das Jugendschutzgesetz regelt den Aufenthalt von Kindern (unter 14 Jahre) und Jugendlichen (ab 14 bis 18 Jahre) bei Tanzveranstaltungen.

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WAS SAGT DAS JUGENSCHUTZGESETZ?

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Prinzipiell besteht die Möglichkeit für Minderjährige mittels Erziehungsbeauftragung nach Jugendschutzgesetz §1 Abs.1 Nr.4 ("Muttizettel") an unseren Veranstaltungen teilzunehmen.

Nach §1 Abs.1 Nr.4 JuSchG haben Eltern die Möglichkeit für die Begleitung eine "erziehungsbeauftragte Person" zu benennen. Diese Erklärung ist die Erziehungsbeauftragung (eh. "Muttizettel").

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ERZIEHUNGSBEAUFTRAGUNG

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Zur Veranstaltung gilt für den Erziehungsbeauftragten:

  • ist volljährig und trägt einen Personalausweis mit sich

  • trägt die Aufsichtspflicht gegenüber dem Minderjährigen

  • steht nicht unter Alkoholeinfluss

  • hat für eine gesicherte Heimfahrt des Minderjährigen zu sorgen

  • kennt das Jugendschutzgesetz und setzt es gegenüber dem Minderjährigen verantwortungsvoll um (z.B. §9 und §10)

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Hier gibt es das Formular zur Erziehungsbeauftragung zum Herunterladen: Muttizettel

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Das Formular muss vollständig ausgefüllt und in zweifacher Ausfertigung zur Veranstaltung mitgebracht werden. Ein Exemplar erhält der Veranstalter, das zweite Exemplar behält der Minderjährige für die Dauer der Veranstaltung bei sich.

Ebenso ist eine Kopie des Personalausweises des Erziehungsberechtigten beizulegen.

Die Erziehungsbeauftragung gilt nur einmalig für die aufgeführte Veranstaltung.

Pro Aufsichtsperson darf nur eine Erziehungsbeauftragung für ein Kind ausgestellt werden.

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